Erwägungsgrund 4 32021R1795VERORDNUNG (EU) 2021/1795 DER KOMMISSION vom 11. Oktober 2021 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Terbuthylazin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Durchsetzungsbehörden sollte die vorliegende Verordnung ab demselben…
Art. 6 32021R2048VERORDNUNG (EU) 2021/2048 DES RATES vom 23. November 2021 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Art. 18 32021R0379VERORDNUNG (EU) 2021/379 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2)
Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 26. Juni 2021. Artikel 5,…
Erwägungsgrund 20 32019R2115VERORDNUNG (EU) 2019/2115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung sollte ab dem 31. Dezember 2019 gelten. Hingegen sollte Artikel 1 ab dem 1. Januar 2021 gelten —
Erwägungsgrund 12 32022R0312VERORDNUNG (EU) 2022/312 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 hinsichtlich der Dauer des Bezugszeitraums für die Anwendung vorübergehend geltender Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr (Text mit Bedeutung für den EWR)
Um Kontinuität zu gewährleisten und damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung aus Gründen der…
Erwägungsgrund 12 32021R0768VERORDNUNG (EU, Euratom) 2021/768 DES RATES vom 30. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014
Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 und ab demselben Tag wie der…