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Mit der vorliegenden Verordnung werden Übergangsbestimmungen festgelegt, die ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/6, also ab dem 28. Januar 2022, gelten sollten. Deshalb sollte die vorliegende Verordnung ab dem genannten Datum gelten.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Unter Hinweis auf Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/429 und ungeachtet des in der genannten Verordnung vorgesehenen Datums des Geltungsbeginns gilt für die…
Da die Verordnung (EU) 2019/6 ab dem 28. Januar 2022 gilt, sollten die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten —
Die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt seit dem 28. Januar 2022.
Um die Anwendung der Übergangsbestimmungen gemäß dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer…
Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieser Verordnung an jene der Verordnung (EU)Nr. 1303/2013 anzupassen. Daher sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.