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Damit für wirksame Verfahren der internen Überprüfung gesorgt ist und insbesondere sichergestellt wird, dass die Überprüfungsanträge den jeweils anwendbaren Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 entsprechen und in den Überprüfungsanträgen tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte angeführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beurteilung durch das Organ oder die Einrichtung der Union begründen können , sollten die Mitglieder der Öffentlichkeit entweder durch eine im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisation, die die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, erfüllt, oder durch einen Anwalt vertreten werden, der befugt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten.
Im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisationen und andere Mitglieder der Öffentlichkeit sollten unter den Bedingungen der gemäß dieser Verordnung…
Gemäß der Rechtsprechung des EuGH müssen im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisationen oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit‚ die eine interne…
sie müssen nachweisen, dass ein ausreichendes öffentliches Interesse besteht und dass der Antrag von mindestens 4 000 Mitgliedern der Öffentlichkeit unterstützt…
Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 enthalten Kriterien und Bedingungen für die Berechtigung von…
sie müssen nachweisen, dass ein ausreichendes öffentliches Interesse besteht und dass der Antrag von mindestens 4 000 Mitgliedern der Öffentlichkeit unterstützt…
gegebenenfalls Informationen und Unterlagen darüber, dass die Nichtregierungsorganisation bereits von einem Organ oder einer Einrichtung der Union als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.