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Die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (im Folgenden „Basler Übereinkommen“) hat auf ihrer vierzehnten Tagung im Mai 2019 den Beschluss BC-14/12 angenommen. Mit diesem Beschluss wurden neue Einträge für Kunststoffe in die Anhänge des Basler Übereinkommens aufgenommen, einschließlich des Eintrags B3011 in Anhang IX zu nicht gefährlichen Abfällen. Diese Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2021. Darüber hinaus hat der OECD-Ausschuss für Umweltpolitik am 7. September 2020 Änderungen des Anhangs 4 des OECD-Beschlusses über gefährliche Kunststoffabfälle angenommen und Klarstellungen zu den Anlagen 3 und 4 des OECD-Beschlusses, die am 1. Januar 2021 in Kraft traten, vorgenommen.
das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über…
Im Einklang mit diesen Beschlüssen wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission die Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der…
Der Beschluss 97/640/EG des Rates betraf die Genehmigung — im Namen der Gemeinschaft — der Änderung des Basler Übereinkommens gemäß der Entscheidung III/1 der…
Die Vorschläge Norwegens zur Änderung der Anhänge II, VIII und IX des Übereinkommens wurden am 26. Oktober 2018 an die Vertragsparteien übermittelt. Eine…
Im Falle der Hinzufügung eines neuen Eintrags für Kunststoffabfälle in Anhang II oder der Überarbeitung von Eintrag B3010 in Anhang IX des Übereinkommens oder…
Der Beschluss 93/98/EWG des Rates betraf den Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.