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Im Einklang mit diesen Beschlüssen wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission die Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 geändert, um den Änderungen in Bezug auf Einträge zu Kunststoffabfällen in den Anhängen des Basler Übereinkommens und im OECD-Beschluss Rechnung zu tragen. Folglich ist ab dem 1. Januar 2021 die Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union in Länder, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, nur zulässig, wenn diese Abfälle unter den neuen Eintrag B3011 für Kunststoffabfälle in Anhang IX des Basler Übereinkommens fallen und das Bestimmungsland die Einfuhr solcher Abfälle in sein Hoheitsgebiet gestattet.
Die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung…
Der Beschluss 97/640/EG des Rates betraf die Genehmigung — im Namen der Gemeinschaft — der Änderung des Basler Übereinkommens gemäß der Entscheidung III/1 der…
Im Falle der Hinzufügung eines neuen Eintrags für Kunststoffabfälle in Anhang II oder der Überarbeitung von Eintrag B3010 in Anhang IX des Übereinkommens oder…
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG)…
Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen wurde zwecks Aufnahme bestimmter Abfallgemische mit der Verordnung (EU) Nr.…
Der in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 bezeichnete recycelte Kunststoff darf nur in den Verkehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.