Erwägungsgrund 6 32021R1917
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollten in der Kennzeichnung für den Verbraucher des Aromastoffes und/oder der Zubereitungen, denen dieser Aromastoff zugesetzt wurde, Angaben zu den besonderen Anweisungen für die Lagerung und/oder Verwendung gemacht werden. Die Kennzeichnung auf den Behältnissen sollte eine Angabe wie „Lichtgeschützt lagern“ enthalten.