Erwägungsgrund 9 32021R1917
Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 16.133 als Aromastoff keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der festgelegten Verwendungsbedingungen aufwirft und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führt, ist es angesichts des Gutachtens der Behörde angezeigt, eine solche Verwendung zuzulassen.