Erwägungsgrund 1 32021R1925
In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission sind die Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Folgeprodukten festgelegt.
In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission sind die Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Folgeprodukten festgelegt.