Erwägungsgrund 9 32021R1925
Mitgliedstaaten, die derzeit nationale Maßnahmen für die Verarbeitung von Insektenkot anwenden, sollten ihre nationalen Maßnahmen der Methode nach Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung angleichen. In der vorliegenden Verordnung sollte ein Übergangszeitraum von zwölf Monaten vorgesehen werden.