Erwägungsgrund 8 32021R1925
Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen an das Inverkehrbringen von Gülle. Nach Einfügung der Begriffsbestimmung von „Insektenkot“ in Anhang I dieser Verordnung sollten die Anforderungen an das Inverkehrbringen von verarbeitetem Insektenkot einen sicheren Handel mit verarbeitetem Insektenkot gewährleisten. Daher sollten die in dem genannten Anhang festgelegten Anforderungen auch für Insektenkot gelten. Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.