Erwägungsgrund 3 32021R1929
Die Ausfuhr bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 enthalten, sollten ohne den in Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009 beschriebenen unmittelbaren Transport zugelassen werden, wenn die Verwendung solcher organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel für Fütterungszwecke aufgrund ihrer Zusammensetzung oder Verpackung ausgeschlossen ist. Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel sollten mit verarbeiteter Gülle oder anderen vorgeschriebenen Bestandteilen vermischt werden, um die anschließende Verwendung zu Fütterungszwecken auszuschließen. Die Vorschriften für die Ausfuhr von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln, die Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 enthalten, sind in Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festzulegen.