Erwägungsgrund 4 32021R1929
Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Kennzeichnungsvorschriften für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden. Bei der Ausfuhr in Drittländer sollte die Kennzeichnung in einer der Amtssprachen des Bestimmungsdrittlandes erfolgen.