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Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften für die Ausfuhr von unter anderem verarbeiteter Gülle. Verarbeitete Gülle kann als Bestandteil verwendet werden, um die anschließende Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 zu Fütterungszwecken enthalten, auszuschließen. Die Vorschriften für die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle sollten geändert werden, um die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle als Mischkomponente in Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 zu ermöglichen.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, in dem ein organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Fleisch- und Knochenmehl, das aus Material…
Die Ausfuhr bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 enthalten, sollten ohne…
In Anhang XIV Kapitel V sind Vorschriften für die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle festgelegt. Nach der Überarbeitung der Anforderungen für die Ausfuhr…
In Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) Zeile 1 erhält folgende Fassung: „1 Verarbeitete Gülle;…
Die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle zur Verbrennung oder Deponierung ist verboten. Jedoch kann die Ausfuhr dieses Materials zur Verwendung in Biogas- oder…
Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält die Vorschriften für die Zulassung von Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren als Brennstoff…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.