Erwägungsgrund 3 32021R1986
Am 15. November 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1989 angenommen, mit dem der Beschluss 2012/642/GASP geändert und bestimmte Ausnahmen vom Verbot der Bereitstellung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen für die belarussische Regierung und belarussische öffentliche Einrichtungen und Agenturen eingeführt werden, um unbeabsichtigte Folgen zu vermeiden.