Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Die Rahmendefinition von „Dauerkulturen“ sollte gleichermaßen zur Erzeugung genutzte Flächen wie nicht zur Erzeugung genutzte Flächen sowie Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb umfassen, die von den Mitgliedstaaten definiert werden sollten.
Erwägungsgrund 12 32021R2115Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen