Erwägungsgrund 13 32021R2115
Die Rahmendefinition von „Dauergrünland“ sollte so gefasst sein, dass in Fällen, in denen Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen, andere beweidbare Arten nicht ausgenommen sind. Außerdem sollte sie den Mitgliedstaaten ermöglichen, weitere Kriterien festzulegen und andere Arten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen können, zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Erzeugung genutzt werden oder nicht. Dazu könnten Arten gehören, bei denen Teile der Pflanze, wie Blätter, Blüten, Stängel oder Früchte, direkt oder wenn sie zu Boden fallen, beweidbar sind. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch entscheiden können, die Flächen, auf denen Gras und andere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten nicht vorherrschen oder nicht vorhanden sind, zu begrenzen — auch auf Flächen, die Teil etablierter lokaler Verfahren sind.