Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Mit der Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“ sollte sichergestellt werden, dass Mitgliedstaaten damit auch Agrarforstsysteme erfassen, in denen auf mit Bäumen bewachsenen landwirtschaftlichen Parzellen landwirtschaftliche Tätigkeiten zur nachhaltigeren Nutzung des Bodens stattfinden.
Erwägungsgrund 14 32021R2115Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen