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Bis zum 15. Februar 2025 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten, die eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 gewähren, der Kommission folgende Informationen über die Durchführung dieser Zahlung im vorangegangenen Haushaltsjahr:
Anzahl der Begünstigten,
Betrag der Zahlung je Hektar und
Hektarzahl, für die die Zahlung gewährt wurde.
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