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Es werden folgende nationale Grundflächen festgesetzt: — Bulgarien: 3 342 ha, — Griechenland: 250 000 ha, — Spanien: 48 000 ha, — Portugal: 360 ha.
Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt: — Bulgarien: 1,2 t/ha, — Griechenland: 3,2 t/ha, — Spanien: 3,5 t/ha, — Portugal: 2,2 t/ha.
Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung je Hektar förderfähige Fläche wird berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden: — Bulgarien: 636,13 EUR, — Griechenland: 229,37 EUR, — Spanien: 354,73 EUR, — Portugal: 223,32 EUR.
Überschreitet in einem Mitgliedstaat die förderfähige Baumwollanbaufläche in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird der in Absatz 3 genannte Betrag für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften über die Bedingungen für die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle, über die Fördervoraussetzungen und über die Anbaumethoden zu erlassen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften bezüglich der Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 4 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften zur Schaffung einer…
Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu verwenden ist, erlässt die…
Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Zusammenhang mit unterschiedlichen Flächenschwellenwerten unterschiedliche Pauschalbeträge oder Beträge je Hektar…
Die Mitgliedstaaten bestimmen den Einheitswert der Zahlungsansprüche vor Anwendung der Konvergenz nach diesem Artikel, indem sie den Wert der Zahlungsansprüche…
Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang V festgesetzten nationalen Obergrenze…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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