Erwägungsgrund 138 32021R2115
Da in Anhang I bereits Indikatoren für die Überwachung, die Evaluierung und die jährliche Leistungsberichterstattung festgelegt sind, sollte die Annahme weiterer Indikatoren für die Überwachung und Evaluierung der GAP einer zusätzlichen Prüfung durch die Mitgliedstaaten unterliegen. Ebenso sollten die zusätzlichen Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung der GAP bereitzustellen haben, einer positiven Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik unterliegen. Aus diesem Grund sollte die Kommission die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten dürfen, zur Überwachung und Evaluierung der GAP weitere Indikatoren und Informationen im Hinblick auf die Umsetzung der GAP bereitzustellen, wenn der Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik nicht mit qualifizierter Mehrheit für oder gegen den Vorschlag der Kommission stimmt und demnach keine Stellungnahme abgeben kann.