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Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Landwirte gewähren.
Mit den Interventionen der Mitgliedstaaten wird den in Artikel 33 aufgelisteten unterstützten Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen, indem ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre Nachhaltigkeit oder ihre Qualität verbessert wird. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die von ihnen zu bewältigenden Probleme bei Eiweißpflanzen nachzuweisen.
Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.
die gekoppelte Einkommensstützung;
Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen gemäß dem vorliegenden Artikel mit denen gemäß Artikel 70 im Einklang stehen.
Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet haben, können beschließen, die…
Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende…
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