Erwägungsgrund 19 32021R2115
Zur weiteren Verbesserung der Leistung der GAP sollte die Einkommensstützung gezielt auf aktive Landwirte ausgerichtet werden. Um einen auf Unionsebene einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „aktiver Landwirt“. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren GAP-Strategieplänen anhand objektiver Bedingungen festlegen, welche Landwirte als aktive Landwirte gelten. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollten die Mitgliedstaaten kleineren landwirtschaftlichen Betrieben, die auch zur Vitalität ländlicher Gebiete beitragen, Direktzahlungen gewähren und eine Negativliste derjenigen nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten erstellen können, im Vergleich zu denen die landwirtschaftlichen Tätigkeiten in der Regel nur eine geringfügige Rolle spielen. Die Negativliste sollte nicht die einzige Grundlage zur Festlegung der Definition bilden, sondern ergänzend herangezogen werden, um die betreffenden nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten ermitteln zu können; der Nachweis der betreffenden Personen, dass sie die in der Definition des Begriffs „aktiver Landwirt“ enthaltenen Kriterien erfüllen, bleibt davon unberührt. Damit für bessere Einkommen gesorgt wird, das sozioökonomische Gefüge ländlicher Gebiete gestärkt wird oder die diesbezüglichen Ziele verfolgt werden, sollte die Definition des Begriffs „aktiver Landwirt“ die Unterstützung pluriaktiver Landwirte oder nebenberuflich tätiger Landwirte, die neben der Landwirtschaft auch außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, nicht ausschließen.