Erwägungsgrund 75 32021R2115
Damit die GAP einen größeren ökologischen Zusatznutzen auf Unionsebene erzielen kann und um die Synergien mit der Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Natur und biologische Vielfalt zu verstärken, ist es notwendig, eine separate Maßnahme zur Entschädigung von Begünstigten für Benachteiligungen beizubehalten, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG, mit der das Netz „Natura 2000“ errichtet wurde, und der Richtlinie 2000/60/EG ergeben. Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Landwirte und Waldbesitzer daher weiter Unterstützung zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG zurückgehen. Auch Landwirten in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG Nachteile ergeben, sollte Unterstützung gewährt werden. Die Unterstützung sollte an im GAP-Strategieplan beschriebene spezifische Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verpflichtenden Normen und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass die Zahlungen an die Landwirte nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen von Öko-Regelungen führen, jedoch im Rahmen der GAP-Strategiepläne ausreichend Spielraum gewähren, um die Komplementarität verschiedener Interventionen zu fördern. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Erfordernissen der Natura-2000-Gebiete im Gesamtkonzept ihrer GAP-Strategiepläne Rechnung tragen.