Erwägungsgrund 69 32021R2115
Interventionskategorien in bestimmten Sektoren sind erforderlich, da sie zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen und die Synergien mit anderen GAP-Instrumenten verstärken. Im Einklang mit dem Umsetzungsmodell sollten für Inhalt und Ziele dieser Interventionskategorien in bestimmten Sektoren auf Unionsebene Mindestanforderungen festgelegt werden, um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und damit einen ungleichen und unfairen Wettbewerb zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten deren Aufnahme in die GAP-Strategiepläne begründen und die Kohärenz mit anderen Interventionen auf Ebene des Sektors gewährleisten. Die groben Interventionskategorien auf Unionsebene sollten für die Sektoren Obst und Gemüse, Wein, Bienenzuchterzeugnisse, Olivenöl und Tafeloliven sowie Hopfen und für andere Sektoren festgelegt werden, die zu den Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu den Sektoren gehören, die sich auf im Anhang der vorliegenden Verordnung aufzuführende Erzeugnisse erstrecken, in deren Fall bestimmte Interventionen als der Verwirklichung bestimmter oder sämtlicher allgemeiner und spezifischer Ziele der GAP gemäß dieser Verordnung förderlich angesehen werden. In Anbetracht des Defizits, das in der Union bei Eiweißpflanzen besteht, und der mit dem Anbau dieser Pflanzen verbundenen ökologischen Vorteile sollten insbesondere Leguminosen in das Verzeichnis der Erzeugnisse in dem genannten Anhang aufgenommen werden, wobei die WTO-Liste der EU zu Ölsaaten zu beachten ist, und sollten die Landwirte unter anderem über die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste über diese Vorteile informiert werden.