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Die Unterstützung für Direktzahlungen im Rahmen der GAP-Strategiepläne sollte innerhalb der nationalen Zuweisungen, die durch diese Verordnung festzusetzen sind, gewährt werden. Diese nationalen Zuweisungen sollten in Kontinuität zu jenen Änderungen stehen, mit denen die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten mit der geringsten Unterstützung je Hektar so lange schrittweise angehoben werden, bis die Lücke von 90 % gegenüber dem Durchschnitt in der Union zu 50 % geschlossen ist. Um dem Mechanismus für die Kürzung von Zahlungen und der Verwendung des Kürzungsaufkommens im Mitgliedstaat Rechnung zu tragen, sollten die indikativen jährlichen Gesamtmittelzuweisungen im GAP-Strategieplan eines Mitgliedstaats die nationale Zuweisung übersteigen dürfen.
Die Summe der in Artikel 101 genannten indikativen Mittelzuweisungen je Intervention für die Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel…
Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, bis zu 3 % ihrer in Anhang V festgesetzten Zuweisungen für Direktzahlungen, gegebenenfalls…
Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. August 2026 im Rahmen eines Antrags auf strategische Änderung ihrer jeweiligen GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119…
Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen nach den Übertragungen gemäß Absatz 2…
Da es als notwendig anerkannt ist, eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zugunsten kleiner und mittlerer Betriebe in einer sichtbaren und messbaren…
Um zukünftige Änderungen bei den Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen oder um Probleme der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.