Art. 103a 32021R2115
Zuweisungen für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2027
Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. August 2026 im Rahmen eines Antrags auf strategische Änderung ihrer jeweiligen GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 beschließen, ihre in den Anhängen V und IX für das Kalenderjahr 2027 festgesetzten Zuweisungen für Direktzahlungen um einen Betrag zu erhöhen oder zu verringern, der den in Anhang XVI für jeden Mitgliedstaat festgelegten Höchstbetrag für die Erhöhung und Kürzung nicht übersteigt.