Erwägungsgrund 88 32021R2115
Um die Verwaltung der ELER-Mittel zu vereinfachen, sollte ein einheitlicher Beteiligungssatz für die Unterstützung aus dem ELER im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Für bestimmte Kategorien von Vorhaben sollten spezifische Beteiligungssätze festgesetzt werden, um ihrer besonderen Bedeutung oder ihrem besonderen Charakter Rechnung zu tragen. Um die spezifischen Benachteiligungen abzumildern, die sich aus ihrem Entwicklungsstand, ihrer Abgelegenheit oder ihrer Insellage ergeben, sollte für die weniger entwickelten Regionen, die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und die Übergangsregionen ein angemessener ELER-Beteiligungssatz festgesetzt werden.