Erwägungsgrund 112 32021R2115
Für die Verwaltung und Umsetzung jedes einzelnen GAP-Strategieplans sollte eine nationale Verwaltungsbehörde verantwortlich sein, die auch der zentrale Ansprechpartner der Kommission sein sollte. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in der Lage sein, regionale Verwaltungsbehörden einzurichten, wenn Elemente der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums auf regionaler Ebene bearbeitet werden. Die Verwaltungsbehörden sollten einen Teil ihrer Aufgaben delegieren können, tragen jedoch weiter die Verantwortung für die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und sorgen für die Kohärenz und die Schlüssigkeit des GAP-Strategieplans sowie für die Abstimmung zwischen der nationalen Verwaltungsbehörde und den regionalen Verwaltungsbehörden. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Union bei der Verwaltung und Umsetzung ihrer GAP-Strategiepläne gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 geschützt werden.