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Aus dem ELER sollte keine Unterstützung für Investitionen gewährt werden, die der Umwelt schaden würden. Daher muss diese Verordnung eine Reihe von Ausschlussvorschriften enthalten. Insbesondere sollten aus dem ELER weder Investitionen in Bewässerung, die nicht zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Zustands der damit verbundenen Wasserkörper beitragen, noch Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Umwelt- und Klimazielen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen, finanziert werden.
Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den und Umwelt- und Klimazielen gemäß den in den gesamteuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung…
Für Investitionen zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur kann von den Mitgliedstaaten nur unter…
Die für die Maßnahme gemäß Artikel 6a vorgesehene Unterstützung des ELER darf 10 % des Gesamtbeitrags des ELER zu dem Programm zur Entwicklung des ländlichen…
Es sollte die Möglichkeit geben, Investitionen in Bewässerungsprojekte durch den ELER zu unterstützen, um einen wirtschaftlichen oder ökologischen Nutzen zu…
Investitionen kommen bei zahlreichen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung zum Tragen und können sich auf sehr…
Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, werden nur in Situationen erlaubt, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.