Erwägungsgrund 74 32021R2115
Um ein angemessenes Einkommen und eine widerstandsfähige Landwirtschaft in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Landwirten in aus naturbedingten und anderen ortsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten, einschließlich Berg- und Inselregionen, Unterstützung gewähren dürfen. Für Zahlungen für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen oder anderen spezifischen Benachteiligungen sollte die Ausweisung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 weiter gelten.