Erwägungsgrund 50 32022R2472
Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission in Anwendung der Rahmenregelung von 2014 52 Beihilferegelungen zum Ausgleich von Schäden, die im Agrarsektor durch geschützte Tiere verursacht wurden. Schäden, die durch geschützte Tiere verursacht werden, erfordern ein sofortiges Tätigwerden der Bewilligungsbehörden, um die Produktionsmittel und die wirtschaftliche Tätigkeit so schnell wie möglich wiederherzustellen, damit die betroffenen Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen können und so die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit sichergestellt wird. Die Erfahrung der Kommission zeigt, dass diese Beihilfen aufgrund ihres Entschädigungscharakters und des Vorhandenseins eindeutiger Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt typischerweise keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen. Daher ist es angezeigt, diese Beihilfen von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freizustellen.