Erwägungsgrund 44 32022R2472
Ausnahmen sollten für Beihilfen für die Forstwirtschaft und bestimmte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten gelten, die als Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER kofinanziert werden, sowie für Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen, Forschung, Entwicklung und Innovation, einschließlich durch die Nutzung weltraumgestützter Daten und Dienste der EU, sowie Flurbereinigung.