Erwägungsgrund 2 32021R2116
Gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte bei der Umsetzung der GAP den Zielen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, einschließlich der Verpflichtungen der Union im Hinblick auf Klimaschutz und Entwicklungszusammenarbeit, Rechnung getragen werden.