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Lässt ein Mitgliedstaat mehrere Zahlstellen zu, sollte er eine einzige öffentliche Koordinierungsstelle benennen, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung des EGFL und des ELER sorgt, die Verbindung zwischen der Kommission und den einzelnen zugelassenen Zahlstellen hält und gewährleistet, dass der Kommission die von ihr angeforderten Auskünfte über die Tätigkeiten der verschiedenen Zahlstellen umgehend zugehen. Ferner sollte diese Koordinierungsstelle Maßnahmen veranlassen und koordinieren, um für Mängel allgemeiner Art, die auf nationaler Ebene auftreten, Abhilfe zu schaffen, die Kommission über Folgemaßnahmen auf dem Laufenden halten und die einheitliche Anwendung der Unionsvorschriften gewährleisten, wobei jeglichen geltenden verfassungsrechtlichen Begrenzungen oder Einschränkungen Rechnung zu tragen ist.
Wird in einem Mitgliedstaat mehr als eine Zahlstelle zugelassen, benennt dieser Mitgliedstaat eine öffentliche Koordinierungsstelle zu, der er folgende Aufgaben…
Lässt ein Mitgliedstaat mehrere Zahlstellen zu, so muss er eine öffentliche Koordinierungsstelle benennen, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung…
Es sind Bestimmungen erforderlich für die Zulassung von Zahlstellen und für die Benennung und Zulassung von Koordinierungsstellen durch die Mitgliedstaaten und…
Um einheitliche Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes…
Zu demselben Zweck muss es in jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere Kontaktstellen geben, die in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.…
Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auf die Vorschriften für die Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.