Erwägungsgrund 10 32021R2116
Es sind Bestimmungen erforderlich für die Zulassung von Zahlstellen und für die Benennung und Zulassung von Koordinierungsstellen durch die Mitgliedstaaten und für die Einrichtung der Verfahren, durch die Verwaltungserklärungen, die jährlichen Abschlussunterlagen, eine jährliche Übersicht über die abschließenden Prüfberichte und Leistungsberichte sowie die Bescheinigung von Verwaltungs- und Überwachungssystemen erlangt werden, und für die Einrichtung von Meldesystemen sowie für die Bescheinigung von Jahresrechnungen durch unabhängige Stellen. Außerdem sollte im Sinne der Transparenz des Systems der Kontrollen, die auf nationaler Ebene durchzuführen sind, insbesondere in Bezug auf die Verfahren für die Bewilligung, Validierung und Auszahlung, und zur Reduzierung des Verwaltungs- und Prüfaufwands für die Kommission und die Mitgliedstaaten, in denen für jede einzelne Zahlstelle eine Zulassung vorgeschrieben ist, die Anzahl der Behörden und Einrichtungen, denen diese Zuständigkeiten übertragen werden, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten beschränkt werden. Wenn im verfassungsrechtlichen Rahmen eines Mitgliedstaats Regionen vorgesehen sind, sollte dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, unter bestimmten Voraussetzungen regionale Zahlstellen zuzulassen.