Erwägungsgrund 37 32014R0223
Unbeschadet der Finanzkontrollbefugnisse der Kommission sollte die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung gewährleistet sein und es sollten Kriterien festgelegt werden, mit denen die Kommission – im Rahmen ihrer Kontrollstrategie für die nationalen Systeme – das Zuverlässigkeitsniveau festlegen kann, das sie von den nationalen Prüfstellen erwartet.