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Was den EGFL betrifft, sollten die Finanzmittel zur Deckung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben den Mitgliedstaaten von der Kommission in Form von Erstattungen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von diesen Zahlstellen getätigten Ausgaben zur Verfügung gestellt werden. Bis die Erstattungen in Form von monatlichen Zahlungen erfolgt sind, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel entsprechend dem Bedarf ihrer zugelassenen Zahlstellen bereitstellen. In dieser Verordnung sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten und die an der Umsetzung der GAP beteiligten Begünstigten ihre Verwaltungs- und Personalkosten jeweils selbst tragen.
Bis die Kommission die monatlichen Zahlungen überwiesen hat, werden den zugelassenen Zahlstellen die zur Tätigung der Ausgaben erforderlichen Mittel nach ihrem…
Unbeschadet der Artikel 53 und 55 leistet die Kommission die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben, die die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im…
Im Hinblick auf den EGFL sollten die Finanzmittel zur Deckung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben den Mitgliedstaaten von der Kommission in…
Im Rahmen des neuen GAP-Umsetzungsmodells ist es von entscheidender Bedeutung, die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen einzubeziehen, um…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse ohne Anwendung der Verordnung…
Damit die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der GAP-Ausgaben harmonisch verläuft und die Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.