Erwägungsgrund 21 32021R2116
Was den EGFL betrifft, sollten die Finanzmittel zur Deckung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben den Mitgliedstaaten von der Kommission in Form von Erstattungen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von diesen Zahlstellen getätigten Ausgaben zur Verfügung gestellt werden. Bis die Erstattungen in Form von monatlichen Zahlungen erfolgt sind, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel entsprechend dem Bedarf ihrer zugelassenen Zahlstellen bereitstellen. In dieser Verordnung sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten und die an der Umsetzung der GAP beteiligten Begünstigten ihre Verwaltungs- und Personalkosten jeweils selbst tragen.