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Wie es schon gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 der Fall war, sollte die Kommission in der Lage sein, Zahlungen auszusetzen, wenn gravierende Mängel in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme bestehen, wozu auch Verstöße gegen die grundlegenden Anforderungen der Union und eine unzuverlässige Berichterstattung zählen. Allerdings müssen die Bedingungen für Zahlungsaussetzungen überprüft werden, um den Mechanismus wirksamer zu gestalten. Die finanziellen Konsequenzen solcher Aussetzungen sollten in einem Ad-hoc-Konformitätsverfahren beschlossen werden.
Die Kommission kann die Zahlungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn a) das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen erheblichen Mangel aufweist,…
Die Kommission kann die Zwischenzahlungen auf der Ebene der Prioritätsachsen oder der Programme ganz oder teilweise aussetzen, sofern a) das Verwaltungs- und…
Zusätzlich zu der Möglichkeit der Unterbrechung der Zahlungsfrist und zur Vermeidung des offensichtlichen Risikos unberechtigter Ausgaben sollte die Kommission…
In der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind für die Fonds Kürzungen und Aussetzungen der monatlichen bzw. der Zwischenzahlungen vorgesehen. Obwohl diese…
Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die es der Kommission erlauben, Zahlungen auszusetzen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu…
Um den in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dargelegten spezifischen Bedingungen der GFP zu genügen und zur Einhaltung der GFP-Vorschriften beizutragen, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.