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Angesichts des notwendigen Übergangs zu einem ergebnisorientierten Leistungsmodell sollte die Aufforderung für einen Aktionsplan für das Agrar-Haushaltsjahr 2025 durch die Kommission nicht zur Aussetzung von Zahlungen vor der Leistungsüberprüfung für das Agrar-Haushaltsjahr 2026 führen.
Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorzulegen oder diesen Aktionsplan umzusetzen, oder ist der…
Im Jahr 2026 werden die in den Leistungsberichten für das Haushaltsjahr 2025 angegebenen Informationen von der Kommission überprüft. Wenn der gemäß Artikel 134…
Auch im Rahmen der mehrjährigen Leistungsüberwachung sollte die Kommission in der Lage sein, Zahlungen auszusetzen. Gibt es bei der Umsetzung der im…
Im Jahr 2019 sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine auf einem Leistungsrahmen aufgebaute Leistungsüberprüfung vornehmen. Der…
Im Einklang mit dem neuen GAP-Umsetzungsmodell sollte ein jährlicher Leistungsabschluss eingeführt werden, um zu kontrollieren, ob die Ausgaben gemessen an den…
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres die Jahresrechnungen, einen jährlichen Leistungsbericht über die Umsetzung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.