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Auch wenn die Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer eigenen Prüfprogramme verantwortlich sind, ist es erforderlich, dass diese Programme der Kommission mitgeteilt werden, damit diese ihre Aufsichts- und Koordinierungsrolle wahrnehmen kann und somit gewährleistet ist, dass die Programme nach geeigneten Kriterien festgelegt und die Prüfungen auf Sektoren oder Unternehmen mit hohem Betrugsrisiko konzentriert werden. Es ist notwendig, dass jeder Mitgliedstaat eine Stelle oder Stellen benennt, die dafür verantwortlich ist bzw. sind, die Prüfung der Geschäftsunterlagen zu überwachen und diese Prüfung zu koordinieren. Diese benannten Stellen sollten von den Dienststellen unabhängig sein, die die den Zahlungen vorausgehenden Prüfungen vornehmen. Die im Rahmen dieser Prüfung erlangten Erkenntnisse sollten dem Berufsgeheimnis unterliegen.
Die Mitgliedstaaten nehmen systematische Prüfungen der Geschäftsunterlagen der Unternehmen nach Maßgabe der Art der zu prüfenden Geschäftsvorgänge vor. Die…
Auch wenn die Festlegung der Kontrollprogramme den Mitgliedstaaten obliegt, ist es doch erforderlich, dass die Programme der Kommission mitgeteilt werden, damit…
Jeder Mitgliedstaat sollte anhand von Kriterien, die mit dem Basisrechtsakt gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002…
Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten für jedes operationelle Programm eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell unabhängige…
Die Mitgliedstaaten — auf der geeigneten territorialen Ebene gemäß ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen — und die von ihnen zu diesem…
Um durch Vermeidung von Interessenkonflikten ein hohes Maß an Anleger- und Verbrauchervertrauen im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten Abschlussprüfer und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.