Erwägungsgrund 80 32021R2116
In der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften für die Transparenz beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und bei der Kommunikation zu Programmen im Rahmen dieser Fonds festgelegt. Aus Gründen der Kohärenz sollte vorgesehen werden, dass diese Vorschriften, soweit zutreffend, auch für die Begünstigten von EGFL- und ELER- Interventionen gelten.