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Die GAP-Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für Interventionen im Rahmen der GAP-Strategiepläne gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115, sollten – entweder direkt über den EGFL und den ELER oder im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten – aus dem Gesamthaushalt der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) finanziert werden. Es sollte genau festgelegt werden, welche Arten von Ausgaben aus den beiden Fonds finanziert werden können.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für aus dem EGFL oder dem ELER finanzierte Ausgaben keine andere Finanzierung aus dem Unionshaushalt erfolgt. Im Rahmen…
Die Finanzierung der verschiedenen Interventionen und Maßnahmen im Rahmen der GAP aus dem Gesamthaushalt der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) erfolgt aus
Die finanzielle Beteiligung des ELER an den Ausgaben im Rahmen der GAP-Strategiepläne wird für jeden GAP-Strategieplan unter Einhaltung der nach dem Unionsrecht…
Aus dem EGFL und dem ELER können entweder auf Initiative oder im Auftrag der Kommission jeweils die für die Umsetzung der GAP erforderlichen Aktivitäten zur…
Die GAP-Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums sollten über diese Fonds aus dem Haushalt der Union entweder zentral oder…
Zum Schutz der finanziellen Interessen des Unionshaushalts sollten die Mitgliedstaaten Systeme einrichten, um sicherzustellen, dass die aus dem EGFL und dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.