Erwägungsgrund 28 32021R2116
Entsprechend der Struktur und den wichtigsten Merkmalen des neuen GAP-Umsetzungsmodells sollte es künftig nicht mehr von der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen an die einzelnen Begünstigten abhängen, ob Zahlungen der Mitgliedstaaten für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen. Bei Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und unbeschadet der spezifischen Förderfähigkeitsvorschriften für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle in der genannten Verordnung sollten die Zahlungen der Mitgliedstaaten stattdessen für eine solche Finanzierung in Betracht kommen, wenn dadurch ein entsprechender Output erzielt wird und die Zahlungen mit den grundlegenden Anforderungen der Union im Einklang stehen.