Erwägungsgrund 4 32021R2116
Die GAP umfasst verschiedene Interventionen und Maßnahmen, die zu einem großen Teil unter die GAP-Strategiepläne gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Für andere gilt nach wie vor der traditionelle Grundsatz der Einhaltung von Vorschriften. Es ist wichtig, für alle Interventionen und Maßnahmen Mittel bereitzustellen, damit sie zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen können. Da beide dieser Interventionen und Maßnahmen bestimmte Gemeinsamkeiten aufweisen, sollte ihre Finanzierung durch dieselben Bestimmungen geregelt werden. Soweit erforderlich, sollten diese Bestimmungen jedoch unterschiedliche Vorgehensweisen zulassen. Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält die Vorschriften für zwei europäische Landwirtschaftsfonds, den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft („EGFL“) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums („ELER“). Diese beiden Fonds sollten in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Aufgrund des Umfangs der derzeitigen GAP-Reform sollte die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ersetzt werden.