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Um die GAP-Ziele gemäß Artikel 39 AEUV zu erreichen und dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung zu entsprechen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die erforderlichen Verwaltungssysteme vorhanden sind. Deshalb sollte in der vorliegenden Verordnung die Benennung von Verwaltungseinrichtungen, nämlich der zuständigen Behörde, der Zahlstelle, der Koordinierungsstelle und der bescheinigenden Stelle geregelt werden.
zum ordnungsgemäßen Funktionieren der eingerichteten Verwaltungssysteme mit Ausnahme der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8, der Koordinierungsstelle gemäß…
„Verwaltungssysteme“ die Verwaltungseinrichtungen gemäß Titel II Kapitel II der vorliegenden Verordnung und die grundlegenden Anforderungen der Union,…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Verwaltungsbehörde für seinen GAP-Strategieplan. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung ihrer…
Die Finanzierung der im Zusammenhang mit der GAP erforderlichen Maßnahmen und Aktionen erfolgt teilweise in geteilter Mittelverwaltung. Um eine wirtschaftliche…
Die Finanzierung von Maßnahmen und Interventionen im Rahmen der GAP unterliegt größtenteils dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung. Um zu gewährleisten,…
Für die Verwaltung und Umsetzung jedes einzelnen GAP-Strategieplans sollte eine nationale Verwaltungsbehörde verantwortlich sein, die auch der zentrale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.