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Gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten, sofern in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften nichts Anderes bestimmt ist, die Unionsvorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, Etikettierung, Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse des Weinsektors sowie über die von der Union zugelassenen önologischen Verfahren für die in die Union eingeführten Erzeugnisse. Daher sollte im Interesse der Kohärenz auch festgelegt werden, dass die Vorschriften in Bezug auf Konformitätsbescheinigungen und Analyseberichte für die Einfuhren dieser Erzeugnisse auch im Lichte der in Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünfte Anwendung finden.
weitere geltende Anforderungen, sofern von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls einer anerkannten Erzeugervereinigung vorgesehen, sofern diese Anforderungen…
Die Vorschriften für Wein sollten im Lichte der in Einklang mit AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünfte Anwendung finden.
Gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in die Union eingeführte Erzeugnisse des Weinsektors nach den önologischen Verfahren gewonnen…
Gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in die Union eingeführte Erzeugnisse des Weinsektors nach den önologischen Verfahren gewonnen…
Die Vorschriften für das nationale Verfahren, das Einspruchsverfahren, die Einstufung der Änderungen als Änderungen durch die Union und Standardänderungen,…
Gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss sich die Kommission bei der Festlegung von Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.