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In einigen Mitgliedstaaten gibt es traditionelle Rebflächen, die mit nicht für die Weinerzeugung zugelassenen Rebsorten bepflanzt sind, deren Erzeugung, einschließlich zum Zwecke der Erzeugung anderer Getränke aus gegorenen Trauben als Wein, nicht für den Weinmarkt bestimmt ist. Es sollte klargestellt werden, dass solche Rebflächen keiner Verpflichtung zur Rodung unterliegen und dass das in dieser Verordnung festgelegte Genehmigungssystem für Rebpflanzungen nicht für die Anpflanzung und Wiederbepflanzung solcher Rebsorten gilt, wenn sie für andere Zwecke als die Weinerzeugung genutzt werden.
Flächen, die zu anderen Zwecken als zur Weinerzeugung mit Rebsorten bepflanzt werden, die im Falle von anderen als den in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten…
Erzeugern, die bestehende Rebflächen roden, sollte nach Vorlage eines Antrags unabhängig von dem Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen automatisch eine…
Nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden Erzeugern, die sich zur künftigen Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte…
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte auch für Flächen erteilt werden, deren Wein oder Weinerzeugnisse…
Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen…
Für Flächen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zwangsweise gerodet wurden, sollten keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.