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Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um die Löschung einer geografischen Angabe mit Ursprung in einem Mitgliedstaat aus dem internationalen Register bei dem Internationalen Büro zu beantragen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
die geografische Angabe ist in der Union nicht mehr geschützt;
auf Antrag des Mitgliedstaats, in dem die geografische Angabe ihren Ursprung hat; ein solcher Antrag beruht auf:
einem Antrag einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder
der Initiative des Mitgliedstaats.
Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission unterrichtet das Internationale Büro unverzüglich über den Antrag auf Löschung.
In Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse beantragt das Amt die Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe mit Ursprung in einem Mitgliedstaat aus dem internationalen Register bei dem Internationalen Büro, wenn einer der Umstände gemäß Absatz 1 vorliegt.
Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen…
Die Eintragung einer geografischen Angabe kann auch auf Antrag des Antragstellers, in dessen Namen die geografische Angabe eingetragen ist, gelöscht werden.
Für Anträge auf Löschung der Eintragung einer geschützten geografischen Angabe nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten die §§ 130 und 131…
Die Kommission entfernt jegliche geografische Angabe, die unter Verstoß gegen Absatz 1 oder 2 eingetragen wurde, im Wege eines Durchführungsrechtsakts aus dem…
Anträge auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.