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Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Eintragung einer geografischen Angabe löschen, wenn
die Einhaltung der Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet werden kann oder
mindestens in den vorangegangenen sieben aufeinanderfolgenden Jahren kein Erzeugnis unter der betreffenden geografischen Angabe in Verkehr gebracht wurde.
Die Kommission kann auch auf Antrag der Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung erlassen. Besteht eine anerkannte Erzeugervereinigung, so ist nur diese Erzeugervereinigung dazu berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen.
Die Eintragung des Namens als ein anderes Recht des geistigen Eigentums als eine geografische Angabe, insbesondere als Marke, ist für die Dauer von einem Jahr nach Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe verboten, es sei denn, ein solches Recht des geistigen Eigentums bestand oder eine solche Marke war vor der Eintragung der geografischen Angabe eingetragen.
Für das Löschungsverfahren gelten entsprechend die Artikel 10, 13 bis 17 und 21. Einsprüche sind nur zulässig, wenn sie darlegen, dass sich eine natürliche oder juristische Person mit einem legitimen Interesse weiterhin geschäftlich auf den eingetragenen Namen stützt.
Vor dem Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte konsultiert die Kommission die Behörden des Mitgliedstaats, die Behörden des Drittlands oder, wenn möglich, den Erzeuger des Drittlands, der ursprünglich die Eintragung der betreffenden geografischen Angabe beantragt hat, es sei denn, die Löschung wird direkt von diesen ursprünglichen Antragstellern beantragt. Der Konsultationszeitraum beträgt mindestens einen Monat.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über die Verfahren, über die Form und die Präsentation von Anträgen auf Löschung einer Eintragung fest.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1, 2 und 6 des vorliegenden Artikels werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
Die Eintragung einer geografischen Angabe kann gelöscht werden, wenn die geografische Angabe im Widerspruch zu Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absätze 1 oder 2…
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um die Löschung einer geografischen Angabe mit Ursprung in einem Mitgliedstaat aus dem internationalen…
Die Kommission entfernt jegliche geografische Angabe, die unter Verstoß gegen Absatz 1 oder 2 eingetragen wurde, im Wege eines Durchführungsrechtsakts aus dem…
Für Anträge auf Löschung der Eintragung einer geschützten geografischen Angabe nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten die §§ 130 und 131…
Anträge auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.